Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) für Wareneinkäufe

LB+ GmbH, Wilhelmstraße 10, 63450 Hanau
Stand: 01.01.2025

1. Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Bestellungen der LB+ GmbH („Besteller“) über Waren und damit zusammenhängende Leistungen (z.B. Verpackung, Transport, Entladung, Dokumentation) gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB („Lieferant“).

  2. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Besteller ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller Lieferungen/Leistungen vorbehaltlos annimmt oder Zahlungen leistet.

  3. Individualvereinbarungen haben Vorrang. Sie bedürfen mindestens der Textform (z.B. E-Mail).

2. Angebot, Bestellung, Auftragsbestätigung

  1. Angebote des Lieferanten sind für den Besteller unentgeltlich und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

  2. Bestellungen erfolgen schriftlich oder in Textform. Der Lieferant bestätigt Bestellungen spätestens innerhalb von 3 Werktagen in Textform (Auftragsbestätigung) unter Angabe von Preis, Liefertermin, Lieferort, Lieferbedingungen sowie Bestellnummer.

  3. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, gilt die Abweichung nur, wenn der Besteller dieser ausdrücklich in Textform zustimmt.

3. Preise, Versand, Verpackung, Rechnungsanforderungen

  1. Vereinbarte Preise sind Festpreise und verstehen sich – sofern nicht anders vereinbart – inkl. Verpackung, Transport, Versicherung, Entladung, Zölle/Abgaben und sämtlicher Nebenkosten frei Verwendungsstelle (Ziffer 4).

  2. Rechnungen müssen mindestens enthalten: Bestellnummer, Liefer-/Leistungsdatum, vollständige Artikel-/Leistungsbeschreibung, Menge, Seriennummern/Chargen (soweit vorhanden), Einzelpreis, Gesamtpreis, Umsatzsteuer, Lieferadresse.

  3. Der Besteller ist berechtigt, Rechnungen bei fehlenden Pflichtangaben zurückzuweisen; Zahlungsfristen beginnen erst mit Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung.

4. Lieferung, Liefertermin, Lieferort, Gefahrübergang, Teillieferungen

  1. Liefertermine sind verbindlich. Maßgeblich ist der Eingang der Ware am vereinbarten Lieferort.

  2. Lieferung erfolgt – sofern nicht anders vereinbart – frei Verwendungsstelle an den vom Besteller benannten Ort (insb. Baustelle/Lager) inklusive Entladung. Der Lieferant trägt das Transportrisiko bis zur Ablieferung am Lieferort.

  3. Gefahrübergang erfolgt erst mit Ablieferung am Lieferort und erfolgreicher Wareneingangskontrolle nach Ziffer 7.

  4. Teillieferungen oder vorzeitige Lieferungen sind nur mit vorheriger Zustimmung des Bestellers in Textform zulässig.

  5. Erkennt der Lieferant, dass Liefertermine gefährdet sind, hat er den Besteller unverzüglich unter Angabe von Gründen und voraussichtlicher Dauer zu informieren. Dies entbindet nicht von der Pflicht zur termingerechten Lieferung.

5. Dokumentations- und Nachweispflichten des Lieferanten (wesentliche Vertragspflicht)

  1. Vollständige Dokumentation ist wesentliche Vertragspflicht. Der Lieferant hat sämtliche für Einsatz, Betrieb, Abnahme, Inbetriebnahme, Gewährleistung, Förderfähigkeit, Netzanschluss/Netzbetreiberanforderungen, Compliance und Sicherheit erforderlichen Unterlagen unaufgefordert, kostenfrei, spätestens bei Lieferung bereitzustellen. Auf Verlangen sind Unterlagen bereits vor Lieferung zur Prüfung zu übermitteln.

  2. Unterlagen sind – soweit nicht anders vereinbart – in deutscher Sprache und in einem gängigen elektronischen Format (PDF) zusätzlich zur physischen Beilegung zur Lieferung bereitzustellen (z.B. per E-Mail/Downloadlink). Dokumente müssen eindeutig der Bestellung zugeordnet sein (Bestellnummer, Artikel, Menge, Charge/Seriennummer).

  3. Mindestumfang der Nachweise (soweit jeweils einschlägig für die gelieferte Ware/Komponente):

    • CE-Konformitätsnachweise: EU-Konformitätserklärung(en) (DoC) und ggf. Herstellererklärungen inkl. Nennung der angewendeten Richtlinien/Verordnungen und Normen.

    • Gütenachweise / Qualitätsnachweise: Werks-/Herstellerprüfzeugnisse, Prüfberichte, Zertifikate, Qualitätsfreigaben, Materialnachweise (z.B. CoC/CoA), soweit verfügbar.

    • Mess- und Prüfprotokolle:

      • bei PV-Modulen: Flash-List / Leistungsmessprotokolle je Modul/Charge (inkl. Seriennummernbezug), Binning-Informationen, STC-Werte; auf Verlangen: EL-Bilder/Reports (soweit herstellerseitig vorhanden).

      • bei Wechselrichtern/Speichern/Komponenten: Prüf- und Funktionsprotokolle (soweit herstellerseitig vorhanden), Seriennummernlisten.

    • Datenblätter / technische Spezifikationen: Datenblätter, Montage-/Installationsanleitungen, Betriebsanleitungen, Wartungs- und Servicehinweise, Sicherheitshinweise, Lager-/Transportbedingungen.

    • Garantieunterlagen: Hersteller- und ggf. Produktgarantien (Leistungsgarantie/Produktgarantie), Garantiebedingungen, RMA-/Abwicklungsprozesse, Ansprechpartner und Fristen.

    • Herkunfts-/Lieferantenerklärungen (soweit relevant): Ursprungsnachweise, Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen, Zolltarifnummern.

    • Stoff- und Umweltkonformität (soweit relevant): REACH-/SVHC-Informationen, RoHS-Konformität, Entsorgungs-/WEEE-Hinweise (falls einschlägig), Batterierecht-Nachweise (bei Batterien/Speichern).

    • Verpackungs-/Kennzeichnungsnachweise: Kennzeichnung von Gefahrgut (falls einschlägig), Handling-Labels, Paletten-/Packlisten.

    • Seriennummern-/Chargenlisten: vollständige Zuordnung geliefertes Stück ↔ Seriennummer/Charge; bei Modulen zwingend.

  4. Der Lieferant stellt sicher, dass die Dokumentation vollständig, richtig, aktuell und mit der gelieferten Ware identisch ist (Version/Typ/Leistungsdaten/Seriennummern). Abweichungen sind vor Lieferung in Textform anzuzeigen.

  5. Rechtsfolge bei fehlender/fehlerhafter Dokumentation:

    • Der Besteller ist berechtigt, die Annahme zu verweigern oder die Ware als nicht vertragsgemäß zu behandeln.

    • Der Besteller kann bis zur vollständigen Vorlage ordnungsgemäßer Unterlagen die Zahlung (auch anteilig) zurückbehalten.

    • Etwaige Mehrkosten/Verzögerungsschäden (z.B. Baustellenstillstand, erneute Anlieferung, Dokumentationsbeschaffung, Zusatzprüfungen) trägt der Lieferant, soweit er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

6. Qualität, Spezifikationen, Normen, Konformität

  1. Die Ware muss den vereinbarten Spezifikationen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen sowie dem Stand der Technik entsprechen.

  2. Der Lieferant gewährleistet die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Normen, insbesondere (soweit anwendbar) Produktsicherheitsrecht, elektrische Sicherheit, CE-Vorgaben sowie umwelt-/stoffrechtliche Anforderungen.

  3. Abweichungen von Spezifikationen oder Produktwechsel (Typwechsel, Leistungsänderungen, andere Serien) sind nur nach vorheriger Zustimmung des Bestellers in Textform zulässig.

7. Untersuchung, Wareneingangskontrolle, Mängelrüge

  1. Der Besteller untersucht die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs. Eine Wareneingangskontrolle erfolgt regelmäßig stichprobenartig, insbesondere auf Transportschäden, Identität, Menge und offensichtliche Abweichungen.

  2. Offene Mängel werden innerhalb angemessener Frist nach Entdeckung gerügt; versteckte Mängel innerhalb angemessener Frist nach Entdeckung. Die gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.

8. Gewährleistung, Nacherfüllung, Kosten

  1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens 24 Monate ab Gefahrübergang; längere gesetzliche Fristen bleiben unberührt.

  2. Der Besteller kann nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Der Lieferant trägt alle zur Nacherfüllung erforderlichen Kosten (inkl. Ausbau/Einbau, Transport, Arbeitszeit, Entsorgung).

  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Besteller mindern, zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.

9. Waren mit digitalen Elementen / Software / Updates

  1. Enthält die Ware digitale Elemente (z.B. Wechselrichter, Speicher, Monitoring/Cloud-Komponenten), stellt der Lieferant sicher, dass erforderliche Sicherheits- und Funktionsupdates im geschuldeten Umfang bereitgestellt werden.

  2. Zugangsdaten, Lizenzen, Dokumentationen und erforderliche Admin-/Service-Zugänge sind rechtzeitig, vollständig und nutzbar zu übergeben; Einschränkungen sind vor Vertragsschluss offenzulegen.

10. Produkthaftung, Rückruf, Versicherung

  1. Soweit der Besteller wegen Produktmängeln oder Produktsicherheitsverstößen in Anspruch genommen wird, stellt der Lieferant den Besteller von Ansprüchen Dritter frei, sofern der Lieferant Ursache/Verantwortung zu vertreten hat.

  2. Der Lieferant informiert den Besteller unverzüglich über erkannte Produktgefahren, behördliche Maßnahmen oder Rückrufrisiken und wirkt an Korrekturmaßnahmen mit.

  3. Der Lieferant unterhält eine angemessene Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung und weist diese auf Verlangen nach.

11. Schutzrechte Dritter

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass Lieferung und Benutzung der Ware keine Rechte Dritter verletzen.

  2. Bei Inanspruchnahme stellt der Lieferant den Besteller frei und trägt erforderliche Kosten der Rechtsverteidigung sowie angemessene Lizenz-/Vergleichskosten, sofern er die Verletzung zu vertreten hat.

12. Eigentum, Eigentumsvorbehalt

  1. Eigentum an der Ware geht spätestens mit vollständiger Zahlung, im Übrigen jedoch nicht vor Ablieferung am Lieferort, auf den Besteller über.

  2. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nur als einfacher Eigentumsvorbehalt anerkannt. Erweiterte/verlängerte Eigentumsvorbehalte sind ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich in Textform vereinbart.

13. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Besteller ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung im gesetzlichen Umfang berechtigt, insbesondere bei Mängeln oder Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.

14. Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen erfolgen – sofern nicht anders vereinbart – innerhalb von 45 Tagen netto ab Rechnungseingang (ordnungsgemäße Rechnung vorausgesetzt).

  2. Skonto: Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang ist der Besteller berechtigt, 3% Skonto vom Netto-Rechnungsbetrag abzuziehen.

  3. Zahlungen bedeuten kein Anerkenntnis der Vertragsgemäßheit.

15. Geheimhaltung

Nicht offenkundige kaufmännische und technische Informationen sind vertraulich zu behandeln und nur zur Vertragserfüllung zu verwenden. Die Pflicht gilt auch nach Vertragsende fort.

16. Compliance, Exportkontrolle

Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung aller anwendbaren Gesetze, insbesondere Antikorruptions-, Kartell-, Geldwäsche-, Sanktions- und Exportkontrollvorschriften.

17. Höhere Gewalt

Bei höherer Gewalt sind die Parteien für die Dauer der Störung von Leistungspflichten befreit, soweit die Leistungserbringung nachweislich verhindert wird. Dauert das Ereignis länger als 30 Kalendertage, kann jede Partei hinsichtlich der betroffenen Leistungen zurücktreten.

18. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

  1. Erfüllungsort ist der vereinbarte Lieferort, im Übrigen der Sitz des Bestellers.

  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Bestellers.

  3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

19. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform, sofern nicht gesetzlich strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel.

  2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.